Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I), stellte fest, dass es der zusätzlichen Nutzung des durch die Gemeindestrasse I.________ erschlossenen Gebiets nur zustimmen könne, wenn bei der Einmündung der Gemeindestrasse «I.________» in die Kantonsstrasse ein Verkehrsspiegel aufgestellt und die Signalisation «Stop- Strasse» angebracht werde. Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 verweigerte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Erteilung der generellen Baubewilligung wegen der ungenügenden Erschliessung und erteilte den Bauabschlag.