Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegner Einsprache. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I), stellte fest, dass es der zusätzlichen Nutzung des durch die Gemeindestrasse I.________ erschlossenen Gebiets nur zustimmen könne, wenn bei der Einmündung der Gemeindestrasse «I.________» in die Kantonsstrasse ein Verkehrsspiegel aufgestellt und die Signalisation «Stop- Strasse» angebracht werde.