Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/14 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. März 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 und 7 weitere Beschwerdeführende Herrn M.________ Beschwerdegegner 9 Frau N.________ Beschwerdegegnerin 10 Beschwerdegegnerschaft 4 bis 10 per Adresse an M.________ sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Därstetten, Gemeindeverwaltung, Hüseli, 3763 Därstetten betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 4. Januar 2023 (eBau Nummer: 2020-A.________; Blockheizkraftwerk) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2020 bei der Gemeinde Därstetten ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Neubau eines Blockheizkraftwerks mit einem Treibhaus auf dem Dach. Der untere Teil des Baus, das Blockheizkraftwerk, ist als Modulsystem aus vier Con- tainern aufgebaut und zu zwei Dritteln in den Hang eingegraben. Das aufgesetzte Treibhaus ist als Glaskonstruktion (Plexiglas) geplant. Hinter dem Blockheizkraftwerk ist ein rund 100 m2 gros- ser, unterirdischer Lagerraum mit Trafostation geplant. Die gesamte sichtbare Baustruktur mit 1/12 BVD 110/2023/14 Aussentreppen und Vordach ist rund 20 m lang, 8 m breit und 9 m hoch, wobei der Auspuff des Kraftwerks 6 m über den First des aufgesetzten Plexiglastreibhauses ragt. Die Anlage soll auf der Bauparzelle Därstetten Grundbuchblatt Nr. P.________ realisiert werden. Diese liegt im Quartier B.________, östlich des Ortskerns von H.________. Der Ortsteil H.________ ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft. Die Bauparzelle Nr. P.________ liegt in der Umgebungszone (U- Zo) IV mit dem Erhaltungsziel b, d.h. einen empfindlichen Teil des Ortsbildes.1 Die Bauparzelle befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone (WG2) und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatt- halteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegner Einsprache. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I), stellte fest, dass es der zusätzlichen Nutzung des durch die Gemeindestrasse I.________ er- schlossenen Gebiets nur zustimmen könne, wenn bei der Einmündung der Gemeindestrasse «I.________» in die Kantonsstrasse ein Verkehrsspiegel aufgestellt und die Signalisation «Stop- Strasse» angebracht werde. Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 verweigerte das Regierungsstatt- halteramt Frutigen-Niedersimmental die Erteilung der generellen Baubewilligung wegen der un- genügenden Erschliessung und erteilte den Bauabschlag. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er stellt folgende Rechtsbegehren: Hauptantrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte generelle Baubewilligung sei zu erteilen. Gleichzeitig sei die zuständige Stelle anzuweisen, die erforderlichen erschliessungstechni- schen Massnahmen zu ergreifen. Eventuell: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und die zuständige Stelle anzuweisen, im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen oder (strassen-)baupolizeilichen Verfahrens die erforderlichen erschliessungs- technischen Massnahmen zu treffen. Subeventuell: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, ein Verfahren nach Art. 108a BauG durchzuführen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die heute bestehende Erschliessung genüge den Anforderungen des geplanten Bauvorhabens. Auch ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Defizite bezüglich der Verkehrssicherheit im Bereich der Ausfahrt in die Kantonsstrasse, die der OIK I beanstandet habe, könnten mit geringfügigen Anpassungen beseitigt werden. Diese Defizite seien durch die Gemeinde als zuständige Strasseneigentümerin zu beseitigen. Zudem bestehe für das Bauvorhaben ein Erschliessungsanspruch gemäss Art. 108a BauG. 3. Das Rechtsamt, das für die BVD die Beschwerdeverfahren leitet2, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem gewährte es den Einsprecherin- nen und Einsprechern die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen. Die Gemeinde Därstetten beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei kostenfällig abzuweisen. Dementsprechend sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental verweist in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023, ohne einen Antrag zu stellen, auf seine Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid und verzichtet auf das Anbringen von weiteren Ausführungen. Der Beschwerdegegner 1 1 Vgl. ISOS Band BE 8.2, Berner Oberland L-Z, Aufnahmejahr 2006, S. 422 f. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/12 BVD 110/2023/14 und die Beschwerdegegnerin 2 lehnen in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2023 die Beschwerde ab und verweisen zur Begründung auf ihre Einsprache vom 21. März 2021 und ihre Stellungnahme vom 27. Mai 2021. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilt die Beschwerdegegnerin 3 mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 15. März 2021 festhalte. Sinngemäss beantragt sie damit die Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde- führenden 4 bis 10 schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 ebenfalls auf Abwei- sung der Beschwerde. 4. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren ein- zureichen. Die Gemeinde Därstetten teilte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit, sie verzichte auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und halte an ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 4. Mai 2023 vor, die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführenden 1 und 2 erfülle die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht. Ein blosser Verweis auf die Einsprache sei nicht zulässig. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde. Dies gelte auch für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3 und der Beschwerdegegner 4 bis 10. Diese würden zudem Themen aufgreifen, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Das Regierungs- statthalteramt und die Beschwerdegegner 1 und 2, die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Be- schwerdegegner 4 bis 10 haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Entscheid in Bausachen des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Nie- dersimmental. Solche Entscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Für die Beurteilung der Be- schwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 4. Januar 2023 ist somit die BVD zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das Re- gierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hat die generelle Baubewilligung in Bezug auf die Erschliessung verweigert und einen Bauabschlag erteilt. Der Beschwerdeführer und Bauge- suchsteller ist somit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Bezüglich der Beschwerdeantworten ist festzuhalten, dass nicht diese, sondern allein die Beschwerde des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdeantworten entsprächen nicht den Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht und griffen Themen auf, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegner haben sich am vorinstanzlichen Ver- fahren beteiligt und wohnen entweder in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens (vgl. Beschwer- degegner 4 bis 10) oder sind Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die unmittel- bar an das Baugrundstück angrenzen oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt sind 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/12 BVD 110/2023/14 (vgl. Beschwerdegegner 1 und 2 sowie Beschwerdegegnerin 3). Die Beschwerdegegner 1 bis 10 haben sich somit zu Recht am Beschwerdeverfahren beteiligt (Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG4). Wei- tere Ausführungen dazu erübrigen sich. 2. Ausstand a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er mit der Gemeinde in den vergangenen Jah- ren eine längere Auseinandersetzung wegen der Wiederherstellung einer Böschung gehabt habe. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Verhalten der Gemeinde im vorliegenden Baubewilligungsverfahren damit in Zusammenhang stehe. b) Es ist unklar, ob diese Bemerkung des Beschwerdeführers als Ablehnungs- oder Ausstands- begehren im Sinne von Art. 9 VRPG zu verstehen ist. Sollte es sich dabei um die Geltendmachung eines Ablehnungs- oder Ausstandsbegehrens handeln, ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung sind Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, geltend zu ma- chen.5 Der Beschwerdeführer hätte die angebliche Befangenheit bereits im Baubewilligungsver- fahren rügen können, was er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht getan hat. Sein Einwand ist daher verspätet. c) Die Kritik des Beschwerdeführers wäre auch inhaltlich unbegründet. Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt, wann eine Person grundsätzlich in den Ausstand tritt. Allerdings bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz vorbehalten (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Daher gelten in den gemeindeinternen Verwaltungsverfahren die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.6 Ausstands- und Ablehnungsgründe können sich nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen richten, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, nicht aber gegen eine Behörde als solche.7 Eine Befangenheit einzelner Mitglieder der Gemeinde, die am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt haben, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Fall wären auch keine Umstände ersichtlich, die den Anschein auf Befangenheit von Mitarbeitenden der Gemeinde erwecken könnten. 3. Generelle Baubewilligung und Streitgegenstand a) Mit dem Institut der generellen Baubewilligung hat der Gesetzgeber der Bauherrschaft ein Mittel in die Hand gegeben, um bei grösseren Projekten oder bei unklarer Rechtslage einzelne baurechtliche Fragen verbindlich klären zu lassen, ohne bereits den mit einer Detailplanung ver- bundenen Aufwand auf sich nehmen zu müssen (Art. 32d Abs. 1 BauG). Mit der generellen Bau- bewilligung soll unnötiger Aufwand für alle Beteiligten vermieden werden.8 Sie kann die vorgese- hene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben (Art. 32d Abs. 2 BauG und Art. 42 Bst. a BewD). Ein generelles Baugesuch kann auch nur teilweise, d.h. nur hinsichtlich einzelner gestellter Fragen, bewilligt und für den Rest abgewiesen werden.9 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Vgl. VGE 2020/28 vom 11. September 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 6 Daniel Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 47 und Art. 48 N. 7; BVR 2011 S. 15 E. 3.2. 7 Vgl. VGE 2019/312 vom 27. September 2019 mit Verweis auf BVR 2019 S. 93 (VGE 2018/106 vom 8. November 2018, nicht publ.). 8 BVR 2015 S. 27 E.3.3; VGE 21015 vom 13. September 2001, E. 5f/bb. 9 Vgl. VGE 2017/317 vom 7. Dezember 2018 E. 6.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 9. 4/12 BVD 110/2023/14 b) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer ursprünglich ein ordentliches Baugesuch für den Neubau eines Blockheizkraftwerks mit einem Treibhaus auf dem Dach ein. Das Regie- rungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental nahm daraufhin umfangreiche Abklärungen bei verschiedenen Fachstellen vor und führte ein Bereinigungsgespräch sowie einen Augenschein mit einem Fahrversuch durch. In der verfahrensleitenden Verfügung vom 22. August 2022 hielt das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental fest, dass der OIK I den Aspekt der Erschlies- sung, die Gemeinde den Aspekt der Zonenkonformität und die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) den Aspekt der Ortsbildverträglichkeit negativ beurteilt hät- ten. Mit der gleichen Verfügung forderte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental den Beschwerdeführer dazu auf, ihm mitzuteilen, ob er zur verbindlichen Klärung von einzelnen, für die Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zentralen Einzelfragen einen «generellen Bau- entscheid» gemäss Art. 32d BauG und Art. 42 BewD10 wünscht.11 In der Folge ersuchte der Be- schwerdeführer das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental um verbindliche Ab- klärung der Erschliessung unter Verwendung leichter Fahrzeuge sowie um verbindliche Abklärung der Zonenkonformität. In der Folge fasste das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmen- tal den Entscheid. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 4. Januar 2023 lautet wie folgt: Die generelle Baubewilligung wird wegen der ungenügenden Erschliessung verweigert und der Bauabschlag erteilt. c) Zunächst erscheint fraglich, ob das vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmen- tal gewählte Vorgehen, d.h. der Wechsel vom ursprünglich ordentlichen in das «generelle» Bau- bewilligungsverfahren, unnötigen Aufwand erspart hat (vgl. hinten Erwägung 8c).12 Zudem fällt auf, dass die Formulierung in der Entscheidformel (Dispositiv) nur den Gegenstand der Erschlies- sung umfasst. Bezüglich der Thematik der Zonenkonformität hat das Regierungsstatthalteramt die generelle Baubewilligung weder erteilt noch verweigert. Da nur das Dispositiv Rechtswirkung ent- faltet, kann grundsätzlich nur dieses angefochten werden.13 Die Gemeinde und die Beschwerde- gegner hatten somit keine Veranlassung, den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental vom 4. Januar 2023 anzufechten. d) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Vorinstanz die generelle Baubewilligung gemäss der Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wegen ungenügender Erschliessung verweigert hat. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens beschränkt sich somit auf den Verfahrensgegenstand der Erschliessung. Soweit die Beschwerdegegner 1 bis 10 in ihren Be- schwerdeantworten weitere Themen wie störende Lärm- oder Geruchsimmissionen, Luftverunrei- nigung oder die Beeinträchtigung des Ortsbilds aufgreifen, kann darauf im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Diese Themen gehen über den Streitgegenstand hinaus. Das Beschwerdeverfahren ist auf die Frage beschränkt, ob das geplante Blockheizkraft- werk im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG14 genügend erschlossen ist. 4. Genügende Erschliessung a) Die Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich in der WG2 im Quartier B.________. Aus den Akten geht hervor, dass das Gebiet aus ca. zehn Wohnhäusern besteht und über die bestehende Gemeindestrasse I.________ ab der Kantonsstrasse Nr. 11 (Château-d'Oex - Saa- 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 11 Vgl. pag. 166 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental. 12 Vgl. BVR 2015 S. 27 mit Hinweisen. 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10. 14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 5/12 BVD 110/2023/14 nen - Spiez - Interlaken – Sustenpass) erschlossen wird.15 Im unteren Teil, d.h. ab der Einmün- dung in die Kantonsstrasse, verläuft die Gemeindestrasse zunächst auf einer Länge von ca. 80 m gerade. Danach folgt eine leichte Rechtskurve und anschliessend wieder eine ca. 80 m lange Gerade bis zur Verzweigung B.________. Dort befindet sich die untere Zufahrt zum geplanten Blockheizkraftwerk auf der Parzelle Nr. P.________. Mit dem geplanten Blockheizkraftwerk soll durch einen Vergasungsprozess von Altholz Strom und Wärme erzeugt werden. Es ist vorgese- hen, das Material in Abrollcontainern mit Lastwagen ab dem Anschluss der Kantonsstrasse über die Gemeindestrasse I.________ zur oberen Zufahrt der Anlage anzuliefern. Diese befindet sich weiter hangaufwärts auf der Rückseite der Anlage. Bei Vollbetrieb benötigt die Anlage drei bis vier beladene Abrollcontainer pro Woche. Werden für den Materialtransport Lieferwagen eingesetzt, sind ein bis zwei Fahrten pro Tag erforderlich. Unabhängig davon, ob das Material mit Lastwagen oder Lieferwagen angeliefert wird, führt das geplante Blockheizkraftwerk zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der bestehenden Gemeindestrasse I.________, was unbestritten ist. b) Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist, dass das Baugrundstück im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG genügend erschlossen ist. Unter Erschliessung ist die Grober- schliessung und die Feinerschliessung zu verstehen.16 Die genügende Erschliessung muss im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt sein.17 Fehlt diese Voraussetzung, darf die Baubewil- ligung nicht erteilt werden. Für Bauvorhaben wie das vorliegende, die sich in einem weitgehend überbauten Gebiet befinden, sind bestehende Erschliessungsanlagen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV18 genügend, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind. Die Verkehrssicherheit ist nicht mehr gewährleistet, wenn die für Neuanlagen geltenden Normen massiv unter- oder über- schritten werden.19 Ob die Verkehrssicherheit auf einer bestehenden Erschliessungsstrasse ge- währleistet ist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhält- nisse vor Ort zu beurteilen.20 c) Der OIK I äusserte sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mehrfach zur Erschlies- sung des Vorhabens.21 Die Vorinstanz führte am 21. Juni 2022 im Beisein von Vertretern der Ge- meinde und eines Vertreters des OIK I zudem einen Augenschein und einen Fahrversuch mit einem Lastwagen durch. Der OIK I beurteilte die durch das Bauvorhaben zu erwartende Mehrbe- lastung bezogen auf das tägliche Verkehrsaufkommen von 100 Fahrten als gering und bedeu- tungslos ein.22 Er hielt zudem fest, dass durch die Kurve zwar eine längere unüberblickbare Stre- cke entstehe, weshalb in einem solchen Fall Ausweichstellen vorzusehen seien. Aufgrund des sehr geringen Verkehrsaufkommens geht der OIK I jedoch davon aus, dass Begegnungsfälle von Fahrzeugen auch mit dem durch das Bauvorhaben verursachten Verkehrsaufkommen durch die vorhandenen privaten Ausweichstellen gut abgewickelt werden könnten. Auch sei die Fahrbahn- breite im Kurvenbereich ausreichend, so dass sich im Begegnungsfall zwei Personenwagen kreu- zen könnten. Weiter führte der OIK I aus, dass Rückwärtsfahrten nur selten notwendig seien, so dass die Verkehrssicherheit diesbezüglich gewährleistet sei. In seiner abschliessenden Stellung- nahme vom 12. August 2022 hielt der OIK I allerdings fest, dass er der zusätzlichen Nutzung des durch die Gemeindestrasse I.________ erschlossenen Gebiets nur zustimmen könne, wenn bei der Einmündung der Gemeindestrasse «I.________» in die Kantonsstrasse ein Verkehrsspiegel 15 Vgl. pag. 114 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental. 16 Vgl. Vgl. Ruch Alexander, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 91. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 9. 18 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 19 Vgl. BVR 2019 S. 151 E. 4.4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10. 20 VGE 2010/301 vom 19. Oktober 2010 E. 3.3; Bger 1C_532/2010 vom 29. März 2011. 21 Vgl. pag. 248 f., pag. 114 ff. und pag. 107 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmen- tal. 22 Vgl. pag. 114 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental. 6/12 BVD 110/2023/14 aufgestellt und die Signalisation «Stop-Strasse» angebracht werde. Für die Signalisation und Mar- kierung bedürfe es einer eigenständigen Verfügung nach Strassenverkehrsrecht. Im vorliegenden Fall könne er die Bewilligung für einen Verkehrsspiegel auf Gesuch hin in Aussicht stellen. Der Verkehrsspiegel dürfe aber erst aufgestellt werden, wenn die «Stop-Strasse» ordnungsgemäss signalisiert und markiert worden sei. Gestützt auf die Beurteilung des OIK I kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Erschliessung des Baugrundstücks in der WG2 im «jetzigen Zeitpunkt» aus Verkehrssicherheitsgründen ungenügend sei. d) Die Beurteilung der Vorinstanz zur bestehenden Erschliessung ist nachvollziehbar und stützt sich auf sachliche Gründe. So hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verkehrssi- cherheit weitgehend auf die fachliche Einschätzung des OIK I gestützt, was nicht zu beanstanden ist: Der OIK I hat plausibel aufgezeigt, dass die erforderliche Sichtweite bei der Einmündung der Gemeindestrasse in die Kantonsstrasse in Richtung H.________ ungenügend ist. Aufgrund dieser Gefahrensituation ist die Verkehrssicherheit auf der bestehenden Erschliessungsstrasse nicht ge- währleistet. Für die BVD bestehen keine Gründe, an der fachlich abgestützten Beurteilung der Vorinstanz zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer stellt die fachliche Beurteilung des OIK I nicht in Frage. Im Lichte der für bestehende Erschliessungsanlagen geltenden Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die bestehende Erschliessung über die Gemeindestrasse I.________ sei ungenügend, weil die Ver- kehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der schlüssigen Beurteilung des OIK I die Gefahrensituation mit einer «Stop-Strasse» und einem Ver- kehrsspiegel behoben werden könnte. Die genügende Erschliessung muss nämlich im Zeitpunkt der Bewilligung sichergestellt sein, was hier nicht der Fall ist. Es wurde weder eine «Stop-Strasse» mit einer Verkehrsanordnung verfügt noch signalisiert. Es liegt auch keine Bewilligung für einen Verkehrsspiegel vor, was gemäss der Beurteilung des OIK I Voraussetzung für zusätzliche Nut- zungen im Gebiet B.________ ist. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Verkehrssicherheit nicht da- durch gewährleistet werden, dass in eine allfällige Ausführungsbaubewilligung die Bedingung auf- genommen wird, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Signalisation markiert und der Spiegel montiert ist. Vorschrifts- oder Vortrittssignale (z.B. Fahrverbote oder «Stop-Stras- sen») sind Verkehrsanordnungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG23). Diese sind nach Art. 107 Abs. 1 SSV24 schriftlich zu verfügen und zu publizieren. Nach Art. 66 Abs. 1 SG25 verfügt der Kanton bzw. das Tiefbauamt des Kantons Bern Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 bis 4 SVG für Kantonsstrassen und Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen. Das Tiefbauamt ist somit zuständig, wenn sich die Verkehrsanordnung direkt auf die Kantonsstrasse auswirkt, wie beispielsweise bei Vortrittsregelungen oder Abbiegeverboten von der Kantonsstrasse in die abbiegende Strasse oder von der einmündenden Strasse in die Kantonsstrasse. Demgegenüber verfügt die Gemeinde Verkehrsanordnungen für alle übrigen öf- fentlichen Strassen sowie für alle öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümerinnen und Ei- gentümer (Art. 66 Abs. 2 SG). Die Verkehrsanordnung (Verfügung) der Behörde einerseits und das Signal bzw. die Markierung andererseits bilden eine Einheit. Die Verfügung entfaltet ihre Wir- kung erst dann, wenn und soweit sie auf der Strasse selbst durch eine entsprechende Signalisa- tion oder Markierung kenntlich gemacht worden ist.26 Nach dem Gesagten ist es aus verfahrens- rechtlicher Sicht nicht zielführend, die Frage der Gewährleistung der Verkehrssicherheit in ein allfälliges nachgelagertes Gesuch um die Ausführungsbewilligung zu verschieben. Vielmehr ist hierfür ein eigenständiges Verfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung durchzuführen. Zu- 23 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 24 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). 25 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 26 Vgl. BGE 126 IV 48 ff; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grund- lagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., 2002, N. 124 und N. 125. 7/12 BVD 110/2023/14 dem ist der Aspekt der Erschliessung abschliessend Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens und kann nicht in ein nachgelagertes Ausführungsprojekt verschoben werden. Ein sol- ches Vorgehen widerspräche diametral dem Anliegen der Prozessökonomie einer generellen Bau- bewilligung. f) Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 vor, die bestehende Gemein- destrasse sei nicht für den Werkverkehr mit Lastwagen ausgelegt und genüge im heutigen Aus- baustandard der Mehrbelastung durch die Lastwagen, welche das Altholz für das geplante Block- heizkraftwerk anliefern würden, nicht. Weiter macht die Gemeinde geltend, dass die Verkehrssi- cherheit wegen fehlender Ausweichstellen auf dem gesamten Abschnitt der Gemeindestrasse I.________ nicht gewährleistet sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Anlieferung mit leichteren Fahrzeugen durchzuführen. Angesichts dieser Erklärung kann die Gemeinde aus ihrer Argumentation, der Lastwagenverkehr führe zu einer unzulässig hohen Druckbelastung im oberen Bereich der Gemeindestrasse I.________ und zu einer Ver- kehrsgefährdung auf der gesamten Strecke, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten er- gibt sich weiter, dass die fragliche Gemeindestrasse I.________, welche das Gebiet B.________ erschliesst, keine Gewichtsbeschränkung aufweist. Es steht der Gemeinde frei, eine entspre- chende Gewichtsbeschränkung anzuordnen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Es ist aber Sa- che der Gemeinde, die notwendigen Abklärungen zu treffen und den Nachweis zu erbringen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewichtsbeschränkung erfüllt sind. Die Voraussetzun- gen dafür sind in Art. 3 Abs. 4 SVG umschrieben. Ausserdem ist bei jeder Verkehrsanordnung auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. sie muss zur Erreichung des verfolg- ten Zwecks geeignet, erforderlich und zumutbar sein.27 Nach Art. 44 Abs. 2 Bst. c SV bedürfen Gewichtsbeschränkungen auf Gemeindestrassen zudem der Zustimmung des Tiefbauamts. g) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Verkehrssicherheit auf der fraglichen Gemeinde- strasse aufgrund der ungenügenden Sichtweiten beim Anschluss an die Kantonsstrasse nicht ge- währleistet ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die generelle Baubewilligung für den Aspekt der Erschliessung verweigert. 5. Erschliessungspflicht a) Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, dass die BVD die angefochtene Verfü- gung aufhebt, die generelle Baubewilligung erteilt und das Tiefbauamt oder die Gemeinde an- weist, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Zur Begründung beruft sich der Beschwerde- führer im Wesentlichen auf Art. 108 BauG, wonach den Gemeinden die Erschliessung der Bauzo- nen obliege. Diese Pflicht ergebe sich auch aus Art. 19 Abs. 2 RPG. Weiter macht der Beschwer- deführer geltend, die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Gemeindestrasse hätten nichts mit seinem Bauprojekt zu tun, sondern seien für alle an der Strasse liegenden Parzellen bzw. den Verkehr generell nötig. Die Gemeinde habe mehrmals klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, diese Massnahmen zu treffen. Aufgrund der ausdrücklichen Weigerung der Gemeinde, die nötigen Massnahmen zu treffen, erübrige sich die in Art. 89 SG vorgesehene Mahnung. Stattdessen habe das Tiefbauamt anstelle der Gemeinde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Gemeinde zu treffen. Weiter ist der Beschwerde- führer der Ansicht, wenn die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicher- heit mit geringem Aufwand und durch das Tiefbauamt des Kantons oder die Gemeinde getroffen werden könnten und damit die Erschliessung des Baugrundstücks sichergestellt werden könne, sei es nicht gerechtfertigt, dem Baugesuch den Bauabschlag zu erteilen. Vielmehr sei das Gesuch gutzuheissen und das Tiefbauamt anzuweisen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. 27 BGE 105 IV 67; Hans Giger, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, zu Art. 3 Abs. 4 SVG N. 11. 8/12 BVD 110/2023/14 b) Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erschliessungspflicht beruft, ist Folgendes fest- zuhalten: Die Erschliessung ist nach Art. 22 Abs. 2 RPG eine zentrale Bewilligungsvoraussetzung, die nicht vorfrageweise herbeigeführt werden kann. Eine allenfalls ungenügende Erschliessung ist der Bauherrschaft anzulasten. Weist die Bewilligungsbehörde ein Baugesuch wegen fehlender Erschliessung des Baugrundstücks ab, können die Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht gel- tend machen, das Gemeinwesen sei seiner gesetzlichen Erschliessungspflicht nicht nachgekom- men.28 Vorliegend erfüllt das Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Strassenerschliessung nicht (vgl. Erwägung 4). Die Verweigerung der generellen Baubewilligung ist daher in Bezug auf die Erschliessung zur Durchsetzung der damit verfolgten öffentlichen Inter- essen, namentlich der Verkehrssicherheit, geeignet und erforderlich. Mit dem Verweis auf die Er- schliessungspflicht der Gemeinde kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht gemäss Art. 108 BauG nicht nach, so sieht Art. 108a BauG die Möglichkeit vor, dass die betroffenen Grundei- gentümerinnen oder Grundeigentümer ihren Erschliessungsanspruch gegenüber der säumigen Gemeinde geltend machen können. Eine Baubewilligung darf aber auch in diesem Fall erst erteilt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist.29 c) Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Verkehrssicherheit bei der Ein- mündung der Gemeindestrasse I.________ in die Kantonsstrasse Nr. 11 nach der Beurteilung des OIK I durch die Anordnung einer «Stop-Strasse» und das Anbringen eines Verkehrsspiegels ge- währleistet werden könnte. Zur Diskussion stehen somit einerseits die Anordnung einer «Stop- Strasse» und deren Signalisation und andererseits das Anbringen eines Verkehrsspiegels. Bei der Anordnung einer «Stop-Strasse» handelt es sich wie in Erwägung 4e ausgeführt, um eine dauerhafte Verkehrsanordnung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Die fragliche Anordnung der «Stop-Strasse» wirkt sich vorliegend auf die Kantonsstrasse aus. Daher wäre nicht die Ge- meinde, sondern das Tiefbauamt für den Erlass und die Signalisation der Verkehrsanordnung «Stop-Strasse» zuständig (Art. 66 Abs. 1 SG und Art. 43 Abs. 1 SV30). Hinzu kommt, dass die Erschliessungspflicht nicht im SG, sondern im BauG geregelt ist. Ein Fall der kantonalen Aufsicht nach Art. 89 Abs. 2 SG liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegrün- det. d) Nach dem Gesagten besteht keine rechtliche Grundlage, um den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, die erforderlichen erschliessungstechni- schen Massnahmen zu treffen. Ein Fall kantonaler Aufsicht liegt nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Gemeinde Därstetten ordnungswidrig gehandelt hätte. Der Hauptantrag des Beschwer- deführers erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, beim zuständigen OIK I entsprechende Gesuche für die erforderlichen Ver- kehrsanordnungen zu stellen. 6. Sistierung des Verfahrens a) Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Beschwerdeverfahren sei eventualiter zu sis- tieren und die zuständige Stelle sei anzuweisen, die erforderlichen erschliessungstechnischen Massnahmen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen oder (strassen-)baupolizeilichen Verfahrens zu treffen. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei zu sis- tieren und ihm sei Gelegenheit zu geben, ein Verfahren nach Art. 108a BauG durchzuführen. 28 Vgl. Ruch Alexander, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 93. 29 Vgl. Entscheid BVD 110/2004/105 vom 28. Februar 2005 E. 2c. 30 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 9/12 BVD 110/2023/14 b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass hier kein Fall kantonaler Aufsicht vor- liegt. Eine Sistierung des Verfahrens wegen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens fällt daher nicht in Betracht. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei zu sistie- ren und die zuständige Stelle sei anzuweisen, die erforderlichen erschliessungstechnischen Mass- nahmen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen oder (strassen-)baupolizeilichen Verfahrens zu treffen, ist abzuweisen. c) Dasselbe gilt für den Subeventualantrag. Die genügende Erschliessung kann hier mit der Anordnung einer «Stop-Strasse» und dem Anbringen eines Verkehrsspiegels erreicht werden. Dazu kann der Beschwerdeführer die nötigen Gesuche beim OIK I einreichen. Eine Situation, in der Bauwillige die Erschliessungspflicht gegenüber dem Gemeinwesen im Sinne von Art. 108a BauG selbst durchsetzen könnten, liegt nicht vor. Ein Vorgehen nach Art. 108a BauG wäre daher nicht zielführend. Es besteht somit kein Grund, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Durch- führung eines Verfahrens nach Art. 108a BauG einzuräumen und das Beschwerdeverfahren so- lange zu sistieren. Der diesbezügliche Sistierungsantrag ist ebenfalls abzuweisen. d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhalten der Gemeinde führe fak- tisch zu einer materiellen Enteignung derjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die im fraglichen Perimeter noch Nutzungspotenzial hätten, dieses aber mangels genügender Er- schliessung nicht nutzen könnten. Er gehöre zu diesen Grundeigentümern. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Einerseits kann der Gemeinde kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. An- dererseits gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigentum nicht schrankenlos, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse setzt. Sie gewährt keinen Anspruch auf beliebige und ungehinderte Nutzung und Bebauung eines Grundstücks.31 Im vorliegenden Fall erfüllt das geplante Blockheizkraftwerk die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Strassenerschliessung nicht (vgl. Erwägung 4). Die Verweigerung der generellen Baubewilligung in Bezug auf die Erschliessung ist daher mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Auch mit diesem Einwand dringt der Beschwerdeführer nicht durch. 7. Anmerkungen a) Aus den Akten des Baubewilligungsverfahrens geht hervor, dass die OLK empfahl, dem geplanten Blockheizkraftwerk in der vorliegenden Ausformulierung keine Baubewilligung zu ertei- len.32 Nach ihrer Beurteilung integriere sich das Projekt nicht in die Landschaft und passe nicht zum Ortsbild.33 Die OLK empfahl der Bauherrschaft anlässlich des Bereinigungsgesprächs des- halb, «das Projekt gesamthaft neu zu denken».34 b) Sodann erachtete die Gemeinde Därstetten das geplante Blockheizkraftwerk innerhalb der WG2 insbesondere wegen des quartierfremden Verkehrs als nicht zonenkonform. Anknüpfungs- punkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bilden die von der Gemeinde für den betreffenden Zonentyp erlassenen Vorschriften; im vorliegenden Fall ist das Art. 50 GBR35. Die kommunalen Zonenvorschriften äussern sich einerseits zum Zweck der Nutzungszone. Andererseits bestim- men sie auch die in der Zone abstrakt zulässigen und unzulässigen Einwirkungen, soweit diese 31 Vgl. BGE 105 la 330 E. 3c f.; VGE 2011/257 vom 11. November 2013 E. 4.5. 32 Vgl. Bericht der OLK vom 28. Mai 2021 pag. 118 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersim- mental. 33 Vgl. Votum J.________im Protokoll des Bereinigungsgesprächs vom 3. August 2021 pag. 253 unten. 34 Vgl. Votum K.________im Protokoll des Bereinigungsgesprächs vom 3. August 2021 pag. 254 unten. 35 Vgl. Baureglement der Einwohnergemeinde Därstetten vom 4. Dezember 2021, genehmigt durch das Amt für Ge- meinden und Raumordnung des Kantons Bern am 3. Februar 2023. 10/12 BVD 110/2023/14 nicht bereits durch das übergeordnete Bundesrecht abschliessend vorgegeben sind.36 Einen ei- genständigen Inhalt haben kommunale Zonenvorschriften zudem, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf.37 Steht die Auslegung von kommunalen Zo- nenvorschriften zur Diskussion, ist weiter zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Sie verfügen deshalb bei der Anwendung ihrer eigenen Nor- men über einen gewissen Beurteilungsspielraum und den Rechtmittelinstanzen ist gegenüber der Auffassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.38 Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde – wie vorliegend – nicht selbst Baubewilligungsbehörde ist.39 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das Regierungsstatthalteramt im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar 2023 die Zonenkonformität nur unter immissionsrechtlichen Aspekten der Umweltschutzgesetzgebung ge- prüft hat. Zur Frage der abstrakt zulässigen und unzulässigen Einwirkungen in der WG2 und der Frage, ob die geplante Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, hat sich das Regierungsstatthalteramt jedoch nicht geäussert. c) Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches Risiko, dass das Vorhaben auch aus ästheti- schen Gründen und wegen fehlender Zonenkonformität nicht bewilligt werden könnte.40 Diese As- pekte hat das Regierungsstatthalteramt in der «generellen Baubewilligung» aber ausgeklammert. Ob mit diesem Vorgehen für alle Beteiligten unnötiger Aufwand eingespart werden konnte, ist fraglich. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41). b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Auf- wand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 4. Januar 2023 bezüglich der Verweigerung der generellen Baubewilligung wegen ungenü- gender Erschliessung wird bestätigt. 36 Vgl. VGE 2019/215 vom 2. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 21. 37 Vgl. VGE 2019/215 vom 2. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 21. 38 Vgl. BVR 2019 S.51 E. 6.2; VGE 2019/151 vom 12. Februar 2020 E. 4.1. 39 Vgl. Bger 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1.2. 40 Vgl. Bericht der OLK vom 28. Mai 2021 pag. 118 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersim- mental. 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11/12 BVD 110/2023/14 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Frau G.________, eingeschrieben - Herrn M.________, Anwohnerschaft B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Därstetten, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Oberingenieurkreis I, Schorenstrasse 39, 3645 Gwatt, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sieben Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12