Beschwerdegegnerin als unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 aufzuerlegen sind. c) Aufgrund der getroffenen Parteikostenregelung zwischen den anwaltlich vertretenen Parteien (Beschwerdeführende 1 und 2 sowie Beschwerdegegnerin) ausserhalb des Verfahrens werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteikosten gesprochen. Der Beschwerdeführer 3 war nicht anwaltlich vertreten und hat damit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden sind gegenstandslos geworden und werden als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.