Gestaltungsvorschriften (Art. 6 und Art. 74 BO6) ausgegangen werden. Da mit dem angepassten Vorhaben vorab auf gewisse Bauteile verzichtet wurde (Aussen-Erschliessungstreppe auf der Eingangsseite, Balkon auf der Nordwestseite), das Bauvorhaben aber bezüglich des Ausbaus des Dachgeschosses – mit Ausnahme der für die baurechtliche Beurteilung irrelevanten Verschiebung der neuen Dachlukarne – aber unverändert blieb, kann diesbezüglich weiterhin auf die positive Beurteilung durch die Vorinstanz und die zuständigen Amts- und Fachstellen verwiesen werden, welche dem Vorhaben unter Auflagen zustimmten.