c) Mit den vorgenommenen Anpassungen bedarf das Bauvorhaben – im Unterschied zum noch vorinstanzlich beurteilten Projekt – keiner Ausnahme für das Unterschreiten der Baulinie mehr. Was die ästhetische Beurteilung anbelangt, so beschränken sich die aussen erkennbaren Veränderungen inzwischen auf die neue Dachlukarne und die drei Dachflächenfenster.