Der Beschwerdeführer 3 hat sich zur Projektänderung der Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Sämtliche Rügen seiner Beschwerde betreffen jedoch die ursprünglich geplante Aussen- Erschliessungstreppe auf der Eingangsseite, auf welche die Beschwerdegegnerin mit der eingereichten Projektänderung neu verzichtet. Damit ist seine Beschwerde durch die eingereichte Projektänderung gegenstandslos geworden. Zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob das geänderte Projekt bewilligt werden kann. 3. Beurteilung der Projektänderung