c) Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 geht hervor, dass die Anpassungen mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereinigt worden seien. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erklärten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausdrücklich mit der Projektänderung einverstanden. Damit haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Einwände mehr gegen das Bauvorhaben. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Beschwerde vorgebrachten Streitpunkte haben sich damit erledigt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, weshalb diese gemäss Art.