_), welche aufgrund der Verschiebung der Lukarne näher zu ihrer Liegenschaft betroffen sein könnte, hat sich durch Unterschrift auf den Projektänderungsplänen mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Ansonsten sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und eine Publikation verzichtet werden konnte. Die Gegenparteien und die Stadt Bern konnten sich zur Projektänderung äussern. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).