Mit der Projektänderung sind zwei Teile des ursprünglichen Bauvorhabens (Aussentreppe und Balkon) weggefallen; hinsichtlich der übrigen Teile des Bauvorhabens handelt es sich um geringfügige Anpassungen. Diesbezüglich ist das Vorhaben nach der Projektänderung in den Grundzügen gleich geblieben. Insgesamt kann diese daher als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. Die südlich angrenzende Nachbarschaft (Parzelle Bern 4 Grundbuchblatt Nr. M.________), welche aufgrund der Verschiebung der Lukarne näher zu ihrer Liegenschaft betroffen sein könnte, hat sich durch Unterschrift auf den Projektänderungsplänen mit dem Vorhaben einverstanden erklärt.