Unklar ist auch, ob die Bestimmungen, welche in Bezug auf die Vorhaben aus den sechziger Jahren galten, vergleichbar waren. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gemeinde in ständiger Praxis von ihrem eigenen Baureglement abweichen würde und auch nicht zu erkennen gibt, künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen, erübrigen sich weitere Abklärungen. 3. Verfahrenskosten