Die Frage, ob die genannten Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen mit dem vorliegenden Fall übereinstimmen, lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere scheint die Parzelle Nr. E.________ an eine Strassenparzelle anzugrenzen und zudem ist seither ein neues Baureglement in Kraft getreten. Unklar ist auch, ob die Bestimmungen, welche in Bezug auf die Vorhaben aus den sechziger Jahren galten, vergleichbar waren.