d) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Neubau des Wintergartens, welcher nun in Form des Anbaus besteht, erteilte die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. A.________ am 9. März 2013 ein Näherbaurecht. Allerdings haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die Zustimmungserklärung vom 9. März 2013 einzig für den Bau des projektierten Wintergartens galt.14 Es erübrigt sich somit im vorliegenden Fall erneut auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen in diesem Zusammenhang einzugehen. Für das vorliegende Vorhaben besteht kein Näherbaurecht.