b GBR (im Mittel ½ der Fassadenlänge pro Geschoss) Raum für vorspringende Gebäudeteile besteht. Damit kann das Vorhaben nicht als vorspringendes Gebäudeteil gelten und muss den kleinen Grenzabstand von 5 m einhalten. Die Beschwerdeführerinnen haben kein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Grenzabstands eingereicht und Ausnahmegründe sind nicht ersichtlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen über ein Näherbaurecht verfügen.