Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. a GBR dürfte die Terrasse maximal ¼ des geltenden Grenzabstandes von 5 m und damit 1.25 m tief sein. Das geplante Geländer umfasst eine 1.75 m tiefe Terrassenfläche, womit die zulässige Tiefe um 0.5 m überschritten wird. Zudem bestehen im Parterregeschoss mit der Garage und im ersten Obergeschoss mit dem darauf liegenden Anbau auf der ganzen Breite der Fassade nord-west Anbauten bzw. Teile des Gebäudes. Daher ist fraglich, ob in Bezug auf die zulässige Breite nach Art. 57 Abs. 2 Bst. b GBR (im Mittel ½ der Fassadenlänge pro Geschoss) Raum für vorspringende Gebäudeteile besteht.