Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen gilt für die Fassade süd-west (besonnte Längsseite) der grosse Grenzabstand. Das zu beurteilende Vorhaben betrifft die Fassade nord-west, bei welcher gemäss Art. 53 Abs. 1 GBR der kleine Grenzabstand von 5 m einzuhalten ist. Der Abstand zwischen dem geplanten Geländer bis zur Parzellengrenze beträgt 3.75 m und hält damit den kleinen Grenzabstand von 5 m nicht ein.