c) Das GBR unterscheidet in Art. 73 und 74 zwischen dem grossen und dem kleinen Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze (Art. 73 Abs. 1 GBR). Der kleine Grenzabstand bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze und er ist durch alle Fassadenseiten einzuhalten, bei denen nicht der grosse Grenzabstand zur Anwendung kommt (Art. 74 Abs. 1 und 2 GBR). Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen gilt für die Fassade süd-west (besonnte Längsseite) der grosse Grenzabstand.