nicht als vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 57 Abs. 2 GBR. Der Grenzabstand von 5 m müsse daher eingehalten werden. Der projektierte Balkon sei mit einem Abstand zur Grenze von 3.75 m geplant, was nicht ausreiche. Da die Zustimmungserklärung vom 9. März 2019 einzig für den Bau des damals projektierten Wintergartens (der in der Folge nicht erstellt worden sei, an seiner Stelle sei eine nicht bewilligungsfähige Wohnraumerweiterung erstellt worden), liege kein Näherbaurecht für den projektierten Balkon vor.