Das Näherbaurecht habe seine Gültigkeit nicht verloren und sein Wortlaut enthalte keine Einschränkung bezüglich der Ausführung des Anbaus. Diese Auffassung teile der Entscheid RA 110/2015/176 vom 26. September 2016, indem trotz allem auf den Rückbau der anstelle des bewilligten Wintergartens umgesetzten Wohnraumerweiterung verzichtet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zudem auf eine bewilligte Balkonvergrösserung auf der Parzelle Nr. E.________. Demnach habe das Bauinspektorat Köniz am 6. April 2006 das Baugesuch für einen Balkon mit einer Tiefe von 1.57 m und einem Grenzabstand von 3.75 m genehmigt.