b) Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, die geplante Terrasse gelte als vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 57 Abs. 2 GBR12, da der Grenzabstand 3.75 m betrage und die Tiefe des Balkons von 1.75 m bei einem Abstand der (Haupt-)Fassade zur Grenze von 5.5 m zulässig sei. Ausserdem verfügten sie über ein Näherbaurecht für das Unterschreiten des Grenzabstands zur Parzelle Nr. A.________ und dies sei dem Bauinspektorat auch hinlänglich bekannt. Das Näherbaurecht habe seine Gültigkeit nicht verloren und sein Wortlaut enthalte keine Einschränkung bezüglich der Ausführung des Anbaus.