Gemäss Entscheid der BVE2 RA 110/2019/117 vom 2. Dezember 2019 sei ein solches notwendig. Das Bauinspektorat setzte den Beschwerdeführerinnen Frist bis am 18. Juli 2022, um die formellen Mängel zu beheben, und bis am 16. September 2022, um ein Näherbaurecht einzureichen oder ein Ausnahmegesuch zu stellen. Weiter machte es die Beschwerdeführerinnen auf die Folgen gemäss Art. 18 1 Vorakten Gemeinde pag. 13. 2 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, heute Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD)