Mit einem vom Vater der Beschwerdeführerinnen unterzeichneten Schreiben vom 19. April 2022 teilte dieser der Gemeinde mit, es bedürfe vorliegend keines Näherbaurechts, da der Grenzabstand eingehalten sei.1 Mit einer sog. «Rückmeldung» mit dem Titel «Rückweisung vom 16. Juni 2022» wies das Bauinspektorat die Beschwerdeführerinnen via eBau darauf hin, dass einerseits eine von ihnen unterzeichnete Vollmacht zu dieser Stellungnahme sowie diverse Angaben im Baugesuchsformular, und andererseits nach wie vor das Näherbaurecht fehlten. Gemäss Entscheid der BVE2 RA 110/2019/117 vom 2. Dezember 2019 sei ein solches notwendig.