deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG10). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind ebenso als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3200.– als angemessen. Die massgebenden Parteikosten betragen somit CHF 3550.80 (Honorar: CHF 3200.–, Auslagen: CHF 96.–, Mehrwertsteuer 2023 (7.7%): CHF 234.10, Mehrwertsteuer 2024 (8.1%): CHF 20.70). Die Beschwerdegegnerin hat diese den Beschwerdeführenden zu ersetzen.