d) Zusammengefasst erfordert die Projektänderung neben zusätzlichen formellen Schritten eine erneute materielle Prüfung und sie ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Bauentscheid vom 4. August 2023 wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG7 zusammen mit den Vorakten und den Projektänderungsplänen vom 8. Dezember 2023 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird somit gegenstandslos. 3. Kosten