c) Das Bauvorhaben gemäss den Projektänderungsplänen vom 8. Dezember 2023 erfordert insbesondere mit Blick auf den – nicht nur im Volumen, sondern insbesondere auch in der Gestaltung – angepassten Anbau und der damit einhergehenden neuen Umgebungsgestaltung eine erneute materielle Prüfung auf Vereinbarkeit mit den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Allem voran wird neu zu beurteilen sein, ob der geplante Anbau mit den ästhetischen Vorgaben der Gemeinde in Einklang steht (vgl. insb. Art. 16 und 17 GBR6) und allenfalls der Beizug der Fachkommission Gestaltung nach Art. 48 GBR angezeigt ist.