Gemäss den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Plänen ist nun ein kleinerer, mit einem Flachdach ausgestatteter Anbau im Umfang von 11.6 m2 vorgesehen. Ferner wird auf die ursprünglich geplante Unterkellerung und die darüber liegende Terrasse verzichtet. Mit diesem neuen Vorhaben hat die Beschwerdegegnerin das von der Vorinstanz bewilligte Projekt geändert. Es handelt sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD4, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleichbleibt.