Sie sind damit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück der Beschwerdeführenden – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht – nur zu Ferienzwecken dienen soll. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung und Rückweisung