5. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 führte das Rechtsamt aus, es erwäge, das geänderte Vorhaben als Projektänderung entgegenzunehmen und diese Projektänderung zur Weiterbehandlung an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lenk als Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin führten daraufhin aus, dass sie gegen die beabsichtigte Rückweisung keine Einwände hätten. Von der Gemeinde Lenk ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen