deführenden betreffen zum einen die Ästhetik des Anbaus beim Eingangsbereich und zum anderen die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Zweitwohnungsgesetzgebung. Konkret machen sie geltend, dass der geplante Anbau den ästhetischen Anforderungen des Gemeindebaureglements nicht genüge und diesbezüglich ein Fachbericht der OLK einzuholen sei. Ferner bringen sie vor, dass die Hauptnutzungsfläche im betreffenden Wohnhaus nach dessen Umbau um mehr als 30% erweitert wäre, was gegen Art. 11 Abs. 3 ZWG1 verstossen würde und somit unzulässig sei.