1.4 Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 4. August 2023 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 200.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 800.– werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 17/18 BVD 110/2023/140 IV. Eröffnung