Dem Regierungsstatthalteramt können die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.– nicht auferlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Gemeinde können die Verfahrenskosten ebenfalls nicht auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG) und zudem sinngemäss den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und insofern ebenfalls als obsiegend gilt. 74 Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März