Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als dass die Beleuchtung der Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» bewilligt wird. Sie hat jedoch die Auflage zu akzeptieren, wonach die Beleuchtung der Beschriftung «Haus A» zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auszuschalten ist. Sie gilt deshalb als teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.– aufzuerlegen.