Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich nach dem Mass des Unterliegens. Nur teilweise obsiegt beispielsweise, wer nicht mit allen Hauptbegehren (z.B. Obsiegen nur im Kostenpunkt) oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt sowie wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss.78