Im Gesamtentscheid vom 3. März 2021 betreffend das gesamte Neubauvorhaben fänden sich bezüglich der damals eingegebenen Reklamebeschriftungen keine Vorbehalte in Bezug auf die Qualität des Bauvorhabens. Eine Begründung der Fachexpertinnen und -experten für ihren Vorbehalt betreffend den Verzicht auf die Hinterleuchtung der Reklamebeschriftungen ergebe sich nicht aus den Akten. Daraus dürfe geschlossen werden, dass die angepassten Reklamebeschriftungen mit teilweiser Hinterleuchtung die Qualität des Bauvorhabens nicht beeinträchtigten. 71 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4