Reklamen bzw. Beschriftungen sind in der Überbauungsordnung zwar nicht explizit geregelt. Soweit sie sich aber direkt an Bauten und Anlagen oder in deren Umgebung befinden, greift Art. 10 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften. Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff der «besonders guten Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der besonders guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden.72