a) Für Strassenreklamen behält Art. 100 SSV explizit ergänzende Vorschriften, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes vor. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen unter anderem Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden dürfen zudem eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.71 Die Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung Nr. B.___