Die Abschaltung der Beleuchtung – allenfalls verbunden mit dem Einrichten eines Steuerungssystems – ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Zum einen dürften die Kosten für die Abschaltung mit Blick auf die Baukosten für den Neubau des Alterszentrums, die im Zeitpunkt des Baugesuchs im Jahr 2020 auf über CHF 45 Mio. geschätzt wurden,70 für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres tragbar sein. Zum anderen wäre die Werbewirkung der Beschriftung ab 22.00 Uhr aufgrund des nachlassenden Publikumsverkehrs nur noch beschränkt. Es ist daher insgesamt verhältnismässig, die Beleuchtung «Haus A» von 22.00 bis 06.00 Uhr abzuschalten.