27a Abs. 2 KenV für die Beleuchtung. Die Abschaltung der Beschriftung «Haus A» zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist erforderlich und geeignet, um unnötige Lichtemissionen zu begrenzen. Die Beschriftung «Haus A» befindet sich in einem Gebiet mit vielen Wohnblöcken und in unmittelbarer Nähe zum Friedhof. An einem solchen Standort hat die Begrenzung von Lichtimmissionen während der Nachtzeit einen hohen Stellenwert.69 Die Abschaltung der Beleuchtung – allenfalls verbunden mit dem Einrichten eines Steuerungssystems – ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.