Dasselbe gilt für Gäste des Restaurationsbetriebs – dieser dürfte erfahrungsgemäss nur tagsüber und bis allenfalls in die frühen Abendstunden geöffnet sein. Auch bei der Nutzung «Arbeiten, Dienstleistungen, Gewerbe» ist davon auszugehen, dass die Kundschaft hauptsächlich während den Bürozeiten das Alterszentrum bzw. den Haupteingang aufsucht. Für Notfälle ist das Alterszentrum aufgrund der Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» genügend auffindbar. Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bestehen damit weder betriebliche noch Sicherheitsgründe gemäss Art. 27a Abs. 2 KenV für die Beleuchtung.