Es ist nicht ersichtlich, dass die Intensität / Helligkeit, das Lichtspektrum / Lichtfarbe, die Auswahl / Platzierung sowie die Ausrichtung der Beschriftung «Haus A» zu beanstanden wäre. Auch zusätzliche Abschirmungen sind kaum verhältnismässig, da dadurch der Zweck der Beleuchtung, während den genannten Zeiten für Drittpersonen als Orientierungshilfe und für Passantinnen und Passanten als Werbung gut erkennbar zu sein, unterlaufen würde. Zwischen 06.00 und 22.00 Uhr ist die Beleuchtung der Beschriftung «Haus A» mit Blick auf den 7-Punkte-Plan sowie auf Art. 27a Abs. 2 KenV nicht zu beanstanden.