Zusätzliche Abschirmungen erscheinen nicht nötig. Eine zeitweise Abschaltung der Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» erweist sich mit Blick auf den 7-Punkte- Plan insgesamt nicht als verhältnismässig. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass betriebliche bzw. Sicherheitsgründe im Sinne von Art. 27a Abs. 2 KenV vorliegen und auch aus diesem Grund eine Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» zwischen 22.00 und 06.00 Uhr zulässig ist. 64 Vgl. www.zefix.ch 65 Pag. 257 ff. der Archivakten 66 Pag. 257 ff. der Archivakten 67 Pag. 106 der Archivakten