Sie seien so mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen zu versehen, dass sie nur bei Bedarf in Betrieb sind. Zum Schutz der Nachtruhe sei es sinnvoll, im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr auf Werbe-, Schaufenster-, Garten- und Dekorbeleuchtung sowie die Anstrahlung von Objekten zu verzichten. Insbesondere Beleuchtung für Werbung sei während der Nachtruhezeit abzuschalten. Ausnahmen seien möglich, insbesondere im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten bei Betrieben mit Publikumsverkehr.63