16 bis 18 USG zu erfolgen hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG).53 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, Lichtemissionen nach 22 Uhr soweit wie möglich zu reduzieren und abzustellen, sofern sie nicht (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) benötigt werden.54 Zur Beurteilung von Lichtimmissionen können laut Bundesgericht die Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» aus dem Jahr 2021 des Bundesamtes für Umwelt (BAFU),55 sowie die SIA Norm 491 zur «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» aus dem Jahr 2013 hinzugezogen werden.56