Zudem sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.52 Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für sichtbares bzw. künstliches Licht bestehen bis anhin keine Immissionsgrenzwerte, weshalb die Beurteilung im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG zu erfolgen hat (vgl. Art.