Einwirkungen sind beispielsweise Strahlen (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG). Dazu gehört künstliches Licht, das aus elektromagnetischen Strahlen besteht.51 Beim Austritt werden solche Einwirkungen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (vgl. Art. 7 Abs. 2 USG). Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Zudem sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen.