a) Neue und bestehende Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist (Art. 51 Abs. 1 KenG47). Gemäss Art. 27a Abs. 1 KenV48 sind neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten. Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind (Art. 27a Abs. 2 KenV).