Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmenden beim Abbiegen und anschliessendem Passieren des Fussgängerstreifens zu Beginn der G.________strasse mit gemässigter Geschwindigkeit unterwegs sind. Insgesamt ist daher nicht von einer (auch nur potentiellen) Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen. Die Beleuchtung der Beschriftung «Haus A» erweist sich, vorbehalten der nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung 4, grundsätzlich als bewilligungsfähig.