Bei der Beschriftung «Haus A» handelt es sich um eine Firmenanschrift, es ist jedoch fraglich, ob sie «unvermeidbar» ist. Es ist daher zu prüfen, ob durch die Beleuchtung der Beschriftung die Erkennbarkeit der Fussgängerinnen und Fussgänger beim Fussgängerstreifen im konkreten Einzelfall beeinträchtigt ist.