Im vorinstanzlichen Verfahren hielt das Strasseninspektorat Oberaargau in seinem Amtsbericht vom 27. Juni 2023 fest, bei der Beschriftung «Haus A» sei eine geringfügige Ablenkung vorhanden. Daher sei auf die Beleuchtung zu verzichten. Für die Beschriftung «Haus A» werde die Bewilligung für die Beleuchtung nicht erteilt.34 Demgegenüber führt das Strasseninspektorat Oberaargau in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus, die Beschriftung «Haus A» sei an der G.________strasse, eine Gemeindestrasse, vorgesehen. Für die Beurteilung sei die Stadt Langenthal zuständig.