c) Bei der Beschriftung «Haus A» handelt es sich ebenfalls um eine Firmenanschrift im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SSV. Eine Konstellation gemäss Art. 96 Abs. 2 SSV kann auch hier ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Im Baubewilligungsverfahren zum Neubau äusserte sich das Strasseninspektorat mit Amtsbericht vom 11. Januar 2021 lediglich dahingehend, als dass für die Bewilligung der Reklame Pos. 3 (gemeint ist die Beschriftung «Haus A»32) die Stadt Langenthal zuständig sei.33 Im vorinstanzlichen Verfahren hielt das Strasseninspektorat Oberaargau in seinem Amtsbericht vom 27. Juni 2023 fest, bei der Beschriftung «Haus A» sei eine geringfügige Ablenkung vorhanden.